Die gesetzliche Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung

In § 622 BGB sind die gesetzliche Kündigungsfristen für ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis vorgeschrieben. Die dort aufgeführten Fristen gelten sowohl für die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers als auch für Kündigungen durch Arbeiter und Angestellte. Man kann von der gesetzlichen Kündigungsfrist in aller Regel nicht durch eine abweichende Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag nach unten abweichen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht in dem von ihm gestellten Arbeitsvertrag vorsehen kann, dass beispielsweise immer eine Kündigungsfrist von nur einer Woche zu gelten habe, egal wie lange das Arbeitsverhältnis auch bestanden haben mag.

Wenn sich also eine der Parteien eines Arbeitsvertrages von den dort vorgesehenen Verpflichtungen lösen will, dann muss er zwingend die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Es ist also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verwehrt, die Arbeitsstelle ohne jede Vorwarnung zu verlassen. Damit wird für den Arbeitgeber die Sicherheit geschaffen, dass seine Produktion planbar bleibt. Er muss sich für einen abwanderungswilligen Arbeiter während der Kündigungsfrist eben Ersatz suchen. Und genauso gilt für den Arbeitnehmer, dass er während der laufenden Kündigungsfrist Zeit hat, sich einen neuen Job zu suchen.

Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung aber noch eine weitere Hürde überspringen. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Dem Arbeitgeber ist es also verboten, ohne einen Grund eine Kündigung auszusprechen. Es kann sowohl das Verhalten als auch die Person des Mitarbeiters als auch ein betrieblicher Grund dafür sprechen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Tags: Kündigungsfrist, Arbeitgeber, Kündigung

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