Kaution ist nach Mietrecht zu stellen

Eine Mietkaution soll dem Vermieter die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Mieter erleichtern. Er stellt dem Mieter die Mietsache zur Verfügung und baut darauf, dass der Mieter seinerseits sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordentlich erfüllt. Dazu gehört insbesondere nach geltendem Mietrecht die Pflicht des Mieters, pünktlich seine Miete zu bezahlen oder auch der Mietsache keine Schäden zuzufügen und mit ihr ordentlich umzugehen. Die Erfahrung lehrt, dass Mieter zuweilen gegen ihre Pflicht aus dem Mietvertrag verstoßen. Die Miete wird nicht oder nicht pünktlich bezahlt und der Umgang mit dem fremden Eigentum lässt auch zuweilen zu wünschen übrig.

Die Kaution, die der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses hereingenommen hat, kann die möglichen Schäden, die ihm entstehen, allerdings nur zu einem geringen Teil auffangen. Bei der Anmietung von Wohnraum ist die Höhe der Mietsicherheit ohnehin auf drei Monatsmieten begrenzt. Der Schaden, den ein vertragsuntreuer Mieter anstellen kann, ist um ein vielfaches höher. Bei der Miete von gewerblichen Immobilien gilt die gesetzlich angeordnete Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nicht. Hier kann der Vermieter durch vorausschauende Vertragsgestaltung also dafür sorgen, dass er sich ein gewisses Sicherheitspolster zulegt.

Und die Rechtsprechung, die zum Mietrecht ergangen ist, versucht auch die Kaution nach Möglichkeit zu Gunsten des Vermieters zu schützen. So kann der Vermieter eine Mietsicherheit selbst dann noch einklagen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist. Und es ist dem Mieter auch verwehrt, eine Kaution mit dem Argument zurück zu halten, es seien Mängel an der Mietsache vorhanden.

Tags: Mieter, Vermieter, Miete

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