Mängel im Baurecht nach BGB und VOB/B
Wenn es durch die Fenster eines neu errichteten Hauses durchzieht oder sich kurz nach dem Einzug hässliche Schimmelflecken an den Wänden zeigen, dann wird den Bauherrn bewusst, das irgendetwas bei der Errichtung des eigenen Hauses schief gelaufen sein muss. Meistens ist das Budget, das man zur Errichtung der Immobilie zur Verfügung hatte, bereits ausgeschöpft und teure Mängel sind das letzte was die einst hoffnungsfrohen Bauherrn jetzt noch brauchen können.
Dessen ungeachtet müssen sie sich mit den offensichtlichen Baumängeln auseinander setzen. Zunächst gilt es die maßgeblichen Verträge heraus zu suchen und zu überprüfen, auf Grundlage welchen Baurechts man die Verträge abgeschlossen hat. Tatsächlich können Bauverträge in Deutschland reine BGB-Verträge sein. Dann richtet sich die Gewährleistung und die Mangelbeseitigung alleine nach §§ 631 ff. BGB. Oder man hat sich mit dem Bauunternehmen bei Abschluss des Vertrages darauf geeinigt, dass das gesetzliche Baurecht durch die Vorschriften der VOB/B ergänzt werden soll. Diese Klärung ist wesentlich, weil es zwischen beiden Normen durchaus unterschiede gibt. So sieht das gesetzliche Baurecht beispielsweise vor, dass der Lauf der Verjährung für Gewährleistungsmängel lediglich durch die Einleitung eines so genannten Beweisverfahrens vor Gericht oder durch die Erhebung einer Klage gestoppt werden kann. Anders bei der VOB/B. Hier reicht die bloße Mängelanzeige bereits aus, um den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.
Hat man diese entscheidende Vorfrage geklärt, tut man gut daran, Beweise zu sichern. Man sollte also auf keinen Fall den Zustand verändern, bevor man nicht die problematischen Stellen durch einen Sachverständigen hat bestätigen lassen. natürlich muss man für eine solche Beweissicherung auch wieder Geld in die Hand nehmen. Es ist auch empfehlenswert, den Architekten und den Statiker in einem sehr frühen Stadium in den Prozess der Mängelbeseitigung einzubinden. Beide haben den großen Vorteil, dass sie über Haftpflichtversicherungen verfügen, die im Zweifel für schuldhaft verursachte Schäden gerade stehen. Wenn man nicht weiterkommt, bleibt einem nichts anderes übrig, als einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren.
Tags: Baurecht, Errichtung, Lauf
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