Schneeräumpflicht in Deutschland: Fakten & Infos
Der Winter hat dieses Jahr turbulent begonnen und eine Besserung ist erst mal nicht in Sicht. Mit dem Schnee kommt der Ärger um die Schneeräumpflicht. Doch sie ist eine wichtige Notwendigkeit, die der Gewährleistung der sicheren Befahr- und Begehbarkeit von Gehwegen und Straßen dient. Jeder Anlieger sollte also ein starkes Interesse daran haben, dass der zu seinem Grundstück gehörende Gehweg umgehend geräumt wird, nicht alleine wegen der Passierbarkeit, sondern vor allem wegen der Unfallvorsorge.
In Deutschland ist diese Pflicht regional verschieden geregelt. Vielerorts ist die Räumung durch Gesetze und Verordnungen geregelt. In einigen Bundesländern (so in Baden-Württemberg) beispielsweise verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger zu einer so genannten ?Streupflichtsatzung?. Die Gehwege, die zu ihrem Grundstück gehören, müssen damit von Schnee geräumt und von Glatteis befreit werden. Auch existieren Streupflichtsatzungen, die genau aufzählen, welche Art von Streumittel verwendet werden darf und wie und wo der Schnee aufgehäuft werden darf. Auch werden Zeiten angegeben, zu denen der Schnee auf alle Fälle geräumt werden muss. In der Regel muss ein Streifen von 1,20 bis 1,50 m Breite auf Bürgersteigen freigeräumt werden und mit Streumittel behandelt werden. Die Schneeräumung jedoch begrenzt sich nicht einzig und allein auf Straßen und Gehwege. Auch Dächer Bedürfen einer sorgfältigen Schneeräumung um die gefährliche Dachlawinen- und Eiszapfenbildung zu verhindern. Wird dem nicht nachgegangen, ist die Gefahr groß, dass die höchstzulässige Schneelast des Daches schon schnell überschritten wird und sie droht auf Passanten zu fallen oder gar einzustürzen.
Ist man aus gesundheitlichen Gründen oder hohem Alter nicht mehr dazu in der Lage selbst der Räumungspflicht nachzugehen, ist in einigen Bundesländern von dieser Pflicht automatisch befreit, oder ein Vertreter muss gesucht werden. Dies gilt auch bei denjenigen, die tagsüber aus beruflichen Gründen abwesend sind oder sich im Urlaub befinden. Ein Vertreter muss in solchen Fällen immer zum Räumen beauftragt werden.
Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist also überall im Stadtgebiet Anliegerpflicht. Diese müssen auf ganzer Länge geräumt werden und zwar in einem Zeitraum von 7 bis 20 Uhr. Dies schließt auch mit ein, dass mehrmals am Tag geräumt und gestreut wird, wenn die Wettersituation es erfordert. Nachts also sind die Anlieger nicht zur Schneeräumung verpflichtet. Ist bei öffentlichen Straßen ein Gehweg nicht oder nur einseitig vorhanden, muss der Straßenrand teilweise als Gehweg freigeräumt werden. Will man als Anlieger größere Mengen Schnee- und Eis beseitigen bieten sich auch die öffentlichen Lagerflächen im Stadtgebiet für solche Zwecke an.
Zu beachten ist auf jeden Fall auch die Verwendung des richtigen Streumittels. Auf die Verwendung von Streusalz sollten Anlieger in der Regel aus ökologischen Gründen absehen. Sand, Splitt oder Granulat erweisen sich als die besseren und vor allem umweltverträglicheren Mittel um das Winterchaos zu bekämpfen. Städte setzen normalerweise jedoch trotzdem Streusalz ein, da dies trotz aller ökologischen Bedenken immer noch das effektivste Mittel zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit darstellt.
Die Stadt ist nicht verpflichtet Streumittel zu stellen oder gar anzuliefern. Dennoch gibt es viele Behältnisse in Stadtgebieten wo eine begrenzte Menge von der Stadt bereitgestellt wird. Mieter und Hausbesitzer dürfen davon Gebrauch machen, nicht jedoch Unternehmer, die zum Winterdienst beauftragt werden.
Tags: Anlieger, Schnee, Gründen
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