Selbständiger Buchhalter
Grundsätzlich gilt, dass nur vom Steuerberatungsgesetz Befugte gem. § 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten leisten dürfen. Demnach gilt dies auch für die Buchhaltung, da diese die Grundlage für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen bildet. Zum Kreis der Befugten gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die in § 6 Steuerberatungsgesetz geregelt sind. Nach § 6 Steuerberatungsgesetz dürfen mechanische Aufgaben wie z. B. Datenerfassung von vorkontierten Belegen durch andere Personen erfasst werden. Hat ein selbständiger Buchhalter eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen oder mindestens drei Jahre als Buchhalter Erfahrung (mindestens 16 Stunden die Woche) gesammelt, so darf dieser als selbständiger Buchhalter Belege kontieren und die laufende Lohnbuchhaltung inklusive Lohnsteuer-Anmeldung und die laufende Buchhaltung bearbeiten. Ein selbständiger Buchhalter darf keine Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen und auch keine Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen, so dass eine Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sinnvoll ist. Wer seine Befugnisse als selbständiger Buchhalter überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die durchaus viel Geld kosten kann. Ein selbständiger Buchhalter ist gewerblich tätig und muss sein Gewerbe bei den Behörden anmelden. Der Gewerbetreibende darf sich "selbständiger Buchhalter" nennen und mit der Bezeichnung am Markt auftreten. Zum Thema Werbung gibt es u. a. im Steuergesetz weitere Regelungen. Ein selbständiger Buchhalter bietet seine Dienstleistung in der Regel zu günstigeren Preisen an als ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Dies ist unter anderem deshalb möglich, da ein selbständiger Buchhalter von zu Hause arbeiten kann und meist keine Büroräume unterhalten muss. Ein Steuerberater rechnet grundsätzlich seine Leistungen nach der Steuerberatergebührenverordnung ab und ein selbständiger Buchhalter entweder nach Stundensätzen oder nach Festpreisen. Bei der Abrechnung nach Stundensätzen kann der Unternehmer weitere Kosten sparen, wenn der Unternehmer die Buchhaltung möglichst so aufgearbeitet hat, dass der Buchhalter die Belege nur kontieren und erfassen muss und somit die Zeit für das Sortieren der Belege spart.
Tags: Buchhalter, Steuerberatungsgesetz, Steuerberater
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